Inhalt:
§1 Name und Sitz
§2 Zweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Organe
§7 Der Vorstand
§8 Der erweiterte Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Mitgliedsbeiträge
§11 Vereinsordnung
§12 Satzungsänderungen
§13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Sauerländer Hundefreunde
e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Meschede.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des positiven Miteinanders zwischen Mensch
und Hund durch:
a) Ausbildung alltagstauglicher Hunde auf hundgerechte Weise,
b) Verbesserung der Sachkunde von Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern,
c) Vorstellung und Ausübung moderner Hundesportarten und Ausbildungsmethoden.
(2) Ausgeschlossen ist jegliche gegen den Menschen gerichtete Dressur des Hundes.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember
des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres den Jahresabschluss für
das vergangene Jahr aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der
Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des erweiterten
Vorstandes; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich
oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
erweiterten Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Kassenführer und dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei von drei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende erweiterte Vorstand
einErsatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine
Neuwahlzu erfolgen hat.
(3) Beschlüsse des Vorstands benötigen eine absolute Mehrheit.
§8 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem
Platzwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt
der verbleibende erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, bei der eine Neuwahl zu erfolgen hat.
(3) Beschlüsse des erweiterten Vorstands benötigen eine absolute Mehrheit.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b. Entgegennähme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c. Wahl des Vorstands,
d. Wahl des erweiterten Vorstands,
e. Wahl der Kassenprüfer,
f. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
erweiterten Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Mitgliedsbeiträge
Der erweiterte Vorstand stellt eine Beitragsordnung auf.
§11 Vereinsordnung
Der erweiterte Vorstand stellt eine Vereinsordnung auf, die für alle Mitglieder bindend ist.
§12 Satzungsänderungen
Zur Änderungen der Satzung ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
notwendig.
§13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Stadt Meschede, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Tierschutzes zu verwenden hat.